Satzung des Vereins Tiersinfonie Anou e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der am 7. Februar 2010 im Flairhotel Landgasthof Roger, Heiligenfeld 56, 74245 Löwenstein, gegründete Verein trägt den Namen „Tiersinfonie Anou“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 74199 Untergruppenbach, Hölderlinstr. 8.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung und Belehrung der Tierhalter und der Bevölkerung über Tierschutzprobleme durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere.
  2. Der Verein kann zur Erfüllung der Aufgaben und seiner Zielsetzung Tierheime, Rettungsstationen/Notunterkünfte und Pflegestellen unterhalten oder vorhandene fördern und die Vermittlung von Tieren an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung gewährleisten können. Ebenso ist die Aufgabe des Vereins die Bekämpfung von Missbrauch von Tieren, die Interessensvertretung von Tier und Natur gegenüber lokalen Behörden und/oder amtlichen Organen und die Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ihnen ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.
  4. Rücklagen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gebildet werden.
§ 4 Einnahmen des Vereins
  1. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen Spenden, Beiträge, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele auch in der Öffentlichkeit unterstützt und anerkennt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler und Jugendliche können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  3. Es ist möglich, aktives oder förderndes Mitglied zu werden. Zu Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung jede im Tätigkeitsbereich des Vereins wohnende Person ernannt werden, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen Verdienste erworben hat.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme es Antrages durch den Vorstand.
  5. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die aktiven Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeiträge für gemeinnützige Vereine nicht überschritten werden.
  6. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
  7. Das aktive Mitglied, nicht aber das fördernde Mitglied und das Ehrenmitglied, ist berechtigt, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und durch Auflösung des Vereins. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
  2. (2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende seine Mitgliedschaft kündigen. Hierzu genügt ein einfacher Brief an den Verein oder an einen der Vorstände.
  3. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann aus folgenden Gründen erfolgen:
    Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten,
    Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand und trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist,
    Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung Wegen unehrenhaften Verhaltens oder dem Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigenden Handlungen.
  4. Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören.
  5. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche Einspruch gegen die Entscheidung beim Vorstand einlegen. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Dem Mitglied bleibt der juristische, ordentliche Rechtsweg offen.
  7. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
  8. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 7 Organe des Vereins
  • Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist die Jahreshauptversammlung. Sie ist das höchste Beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Mehrheitsentscheidungen sind für alle Organe und Amtsträger verbindlich.
  2. Einmal im Jahr lädt der Vorstand die Mitglieder zur jährlichen ordentlichen Mitglieder-Hauptversammlung ein. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten muss spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungs-Termin bei den Mitgliedern per Mail oder Post eingegangen sein. Dies gilt auch für den Fall, dass der vorgesehene Termin verlegt werden muss.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die durch diese Satzung gestellten Formerfordernisse über Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung beachtet wurden.
  4. Zu den Tagesordnungspunkten der ordentlichen Jahres-Hauptversammlung gehören mindestens:
    • Geschäftsbericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins
    • Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstands
  5. Zusätzliche Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, hiervon ausgenommen sind Änderungen auf Satzungsänderungen.
  6. Bei wichtigen Anlässen kann der Vorstand auch zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auch die Mitglieder können von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen beantragen. Ein solcher Antrag muss jedoch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterschrieben sein.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen erforderlich.
  9. Über das Ergebnis der Versammlung wird vom Schriftführer – der zu Beginn der Versammlung von der anwesenden Mitgliedern gewählt wird – ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Vorstand unterschrieben und jedem Mitglied, auch den nicht anwesenden, innerhalb von 3 Wochen nach der Versammlung übersandt.
  10. In wichtigen Eilfällen, in denen es um die aktuelle und/oder künftige Handlungsfähigkeit des Vereins geht, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist wird in solchen Fällen auf eine Woche abgekürzt. Der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte samt Begründung der Eilbedürftigkeit beigefügt werden.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    Die beiden Vorstände stimmen sich intern über Aufgaben und konkrete Handlungen ab.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Für den Vorstand besteht Sitzungszwang. Die Aufgabe ist ehrenamtlich. Von der Mitgliederversammlung kann über eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen der auch für die Gemeinnützigkeit geltenden Vorschriften entschieden werden.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der ordentlichen Jahres-Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Wird einem oder beiden Vorständen die Entlastung verweigert, stellt dies einen Abberufungsgrund dar. Es muss unverzüglich unter Wahrung der Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen werden. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der bisherige Vorstand trotz Entlastung sein Amt nicht mehr ausüben kann oder will.
§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
  2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, das der Stellvertreter nur dann handeln darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Hauptversammlungen.
  4. Zur Beratung des Vorstandes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Beirat berufen werden. Dieser Beirat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
  5. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Innenverhältnis von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Kassenprüfer dürfen keine Ämter innerhalb des Vereins haben.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es zu prüfen, ob sämtliche Ausgaben den satzungsgemäßen und steuerlichen korrekten Zwecken entsprochen haben. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
  3. Die Aufgabe eines Kassenprüfers endet
    wenn dieser von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird
    oder wenn er von sich aus sein Amt niederlegt
  4. In diesen Fällen wird von der ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur während einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung ist nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung einzuberufen.
  2. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn mindestens drei Viertel der zur Auflösungsversammlung erschienenen stimmfähigen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Abstimmung über die Auflösung muss geheim durchgeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V., Wimpfener Str. 116-118, 74078 Heilbronn, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

    Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am Sonntag, den 07.02.2010 beschlossen.

Tiersinfonie Anou e.V.

Jeder Verein ist auch eine Gruppe von Menschen mit ähnlichen Zielen und Interessen. Als diese Gruppe möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über uns selbst und unsere Ziele geben. Außerdem finden Sie hier alle behördlichen Dinge, die wichtig sind.

Sollten Sie Gefallen an unserer Gruppe finden, haben Sie hier auch die Möglichkeit, Teil dieser Gruppe zu werden.

Geprüfte Organisation

Kontakt

Tiersinfonie Anou e.V.
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74199 Untergruppenbach
Deutschland
+49 0171-5857030
E-Mail: info@tiersinfonie.de

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